
Vorsorge im Falle von Unfall, Krankheit oder Alter
Viele Menschen glauben, dass ihre Angelegenheiten im Falle einer schweren Erkrankung automatisch von nahen Angehörigen wahrgenommen werden. Das ist häufig ein Irrtum. Liegt keine Vollmacht vor, wird das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung anordnen, die als rechtliche*r Vertreter*in nicht zwingend zum Kreis der Familie gehören muss.

Um dies zu vermeiden, können rechtzeitige Vorsorgeregelungen entscheidend sein. Die wichtigsten Möglichkeiten sind:
Vorsorgevollmacht
Legt fest, wer im Ernstfall die rechtlichen Angelegenheiten übernehmen soll. Sie verhindert den Einfluss von außen, ausgenommen Entscheidungen die gesetzlich mit einem Genehmigungsvorbehalt belegt sind. Es handelt sich um eine bedingte Vollmacht, die erst im Krankheitsfall des Vollmachtgebers greift.
Betreuungsverfügung
Hier können Sie festlegen, wer als Betreuer*in eingesetzt werden soll, falls eine Betreuung notwendig wird. Sie haben auch die Möglichekeit, eigene Wünsche für die Betreuung zu formulieren.
Generalvollmacht
Umfassendste Form der Vollmacht, die an keine Bedingung geknüpft ist. Ermöglicht die sofortige Vertretung in allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, nicht nur im Notfall. Es ist zu beachten, dass einige Entscheidungen der Genehmigung des Gerichtes bedürfen.
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung können Wünsche bei medizinischen Behandlungen verbindlich festgelegt werden.
Diese Vorsorgeregelungen ermöglichen Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung für den Fall, dass Sie einmal entscheidungs- und/oder handlungsunfähig sein sollten.
Bei Interesse setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir können Sie in Ihrem individuellen Anliegen beraten und das passende Angebot für Sie finden.
Alle Leistungen sind für Sie kostenfrei.
Vorsorge-
vollmacht
Oftmals wird davon ausgegangen, dass nahe Angehörige im Falle von Unfall, Krankheit oder Alter die rechtlichen Angelegenheiten der betroffenen Menschen regeln können. Das ist ein Irrtum. Die Bevollmächtigten benötigen dafür eine von Ihnen schriftlich verfasste Vorsorgevollmacht. Diese Vollmacht kann sich auf einzelne Aufgaben beziehen oder auf alle Bereiche des Lebens. Eine Vollmacht kann vorsorglich erstellt werden für die Situation, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Sie erhalten bei uns zu diesem Themenbereich Informationen. Gesetzliche Grundlage ist § 1820 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Eine Ausnahme stellt im Bereich der Gesundheitssorge das Ehegattennotvertretungsrecht dar. Im Rahmen des Ehegattennotvertretungsrechts ist es Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern unter bestimmten Voraussetzungen möglich, in akuten Gesundheitsnotfällen medizinische Entscheidungen zu treffen. Gesetzliche Grundlage ist § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Betreuungs-
verfügung
Die Betreuungsverfügung ist die schriftliche Festlegung der persönlichen Wünsche zur Betreuerbestellung. Es kann festgelegt werden, wer im konkreten Fall als rechtliche/r Betreuer*in, oder wer auf gar keinen Fall zum/zur gesetzlichen Vertreter*in vom Betreuungsgericht bestellt werden soll. Gesetzliche Grundlage ist § 1816 (2) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Betreuungsgericht ist an diese Verfügung gebunden, sofern keine begründeten Bedenken dagegen bestehen. In der Verfügung können auch weitere Wünsche angegeben werden, wie die Betreuung konkret gestaltet werden soll.
Patienten-
verfügung
Die Regelungen zur Patientenverfügung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1827 Patientenverfügung festgelegt. Die Patientenverfügung ist ein schriftlich geäußerter Wille und gibt die Möglichkeit, Wünsche bei medizinischen Behandlungen festzulegen. Es kann beispielsweise bestimmt werden, welche medizinischen Maßnahmen in einer gewissen Lebenssituation erwünscht sind oder unterlassen werden sollen. Sie richtet sich in erster Linie an Ärzt*innen bzw. das Behandlungsteam, aber auch an den/die gesetzlichen Vertreter:in und ist Basis für deren Entscheidungen.
Wichtig ist, dass genau beschrieben wird, für welche Situationen welche Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Dies wurde 2016 vom Bundesgerichtshof beschlossen (BGH Beschluss 06.07.2016, AZ: XII ZB 61/16). Ärzt*innen sind verpflichtet, Beratungen zur Verfassung einer Patientenverfügung durchzuführen.