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Rechtliche Betreuung

Rechtliche Betreuung

Rechtliche Betreuung = Entmündigung? Nein!

Doch diese Meinung herrscht noch allzu oft vor. Mit der Reform des Betreuungsrechts im Jahr 1992 hat sich Einiges geändert. Rechtliche Betreuung soll unterstützen und zum selbstständigen Handeln befähigen. Dabei spielt der Wille der betreuten Personen eine ganz spezielle Rolle.

Rechtlich betreut wird ein Mensch laut § 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der aufgrund

  • einer psychischen Erkrankung,
  • einer seelischen Erkrankung,
  • einer körperlichen Behinderung
  • oder einer geistigen Behinderung

seine Angelegenheiten und Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht (mehr) selbst regeln kann und dafür keine anderen Hilfen hat. Jeder (z.B. Angehörige, Nachbarn, Ämter) kann beim Amtsgericht eine Betreuung anregen. Hält das Gericht eine Betreuung für erforderlich, wird durch Beschluss ein*e Betreuer*in bestellt und festgelegt, für welche Aufgaben Hilfe nötig ist. Das Betreuungsgericht prüft konkret, in welchen Angelegenheiten der/die Betreute Unterstützung benötigt. Dies kann zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten des Lebens der Fall sein:

  • Gesundheitssorge
  • Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Postangelegenheiten

In regelmäßigen Abständen überprüft das Gericht dann, ob die Betreuung noch erforderlich ist. Sie kann zu jedem Zeitpunkt durch Beschluss des Gerichts aufgehoben werden. Die Tätigkeit der Betreuung wird vom Amtsgericht kontrolliert. Volljährige Personen können ehrenamtlich für enge Verwandte oder fremde Menschen die Betreuung übernehmen. Wichtig ist, dass der Wunsch und der Wille des/der Betreuten im Mittelpunkt stehen.