Rechtliche Betreuung

Rechtliche Betreuung = Entmündigung? Nein!

Obwohl diese Meinung immer noch weit verbreitet ist: Mit der Reform des Betreuungsrechts 1992 wurde die Entmündigung abgeschafft. Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 wird der Wunsch noch weiter gestärkt und gesetzlich verankert. Rechtliche Betreuung soll nicht über jemanden bestimmen, sondern unterstützen und selbstbestimmtes Handeln ermöglichen.

Wer erhält eine rechtliche Betreuung?

Eine rechtliche Betreuung wird nach §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingerichtet, wenn eine Person wegen einer

  • psychischen Erkrankung,
  • seelischen Behinderung,
  • körperlichen Behinderung oder
  • einer geistigen Behinderung

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann und keine ausreichenden anderen Hilfen vorhanden sind.

Jede Person (z.B. Angehörige, Nachbarn, Ämter) kann beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung anregen. Wenn das Gericht eine Betreuung für notwendig erachtet, bestellt es eine/n Betreuer*in und legt genau fest, in welchen Aufgabenbereichen Unterstützung nötig ist.

In welchen Bereichen kann eine Betreuung nötig sein?

Zu den möglichen Aufgaben der Betreuung gehören unter anderem:

  • Gesundheitssorge
  • Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Postangelegenheiten

In regelmäßigen Abständen überprüft das Gericht, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Gerichts aufgehoben werden. Die Tätigkeit der Betreuer*innen unterliegt der Kontrolle des Amtsgerichts. Volljährige Personen können ehrenamtlich die Betreuung von Angehörigen oder auch von fremden Personen übernehmen.

Die rechtliche Betreuung spielt eine immer größere Rolle: Die Zahl der Betreuungen ist in den vergangenen Jahrzehnten deutlich angestiegen. Die folgende Grafik des Berufsbetreuerverbands zeigt die Entwicklung seit 1995 und verdeutlicht, wie stark der Unterstützungsbedarf in Deutschland gewachsen ist.