Aktuelles

Vorsorgende Vollmachten

Vorsorgende Vollmachten

Mittlerweile gibt es ein breites Spektrum an Mitteln und Wegen, wie Sie im Falle von Unfall, Krankheit oder Alter vorsorgen können:


Viele Menschen glauben, dass ihre Angelegenheiten im Falle einer schweren Erkrankung automatisch von nahen Angehörigen wahrgenommen werden können. Das ist häufig ein Irrtum. Liegt keine Vollmacht vor, wird das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung bestimmen, die als rechtliche Vertreterin nicht zwingend zum Kreis der Familie gehören muss. Wenn rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet wird, entfällt der Einfluss von außen nahezu. In einer Betreuungsverfügung kann z.B. festgelegt werden, wer als Betreuer*in eingesetzt werden soll. Eine Generalvollmacht bietet viel weniger Handlungsspielraum, als oftmals angenommen. Die Patientenverfügung eröffnet u.a. die Möglichkeit, Wünsche bei einer medizinischen Behandlung niederzulegen.

Diese Vorsorgereglungen ermöglichen Ihnen, ein hohes Maß an Selbstbestimmung, für den Fall dass Sie entscheidungs- oder handlungsunfähig sind.

Bei Interesse setzten Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir können Sie in Ihrem individuellen Anliegen beraten und das passende Angebot für Sie finden. Alle Leistungen sind für Sie kostenfrei.

Vorsorgevollmacht

Oftmals wird davon ausgegangen, dass nahe Angehörige im Falle von Unfall, Krankheit oder Alter die rechtlichen Angelegenheiten der betroffenen Menschen regeln können. Das ist ein Irrtum. Sie benötigen dafür eine von Ihnen schriftlich verfasste Vorsorgevollmacht. Diese Vollmacht kann sich auf einzelne Aufgaben beziehen oder auf alle Dinge des Lebens. Eine Vollmacht kann auch vorsorglich erstellt werden für die Situation, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Sie erhalten bei uns zu diesem Themenbereich Informationen. Gesetzliche Grundlage ist § 1820 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist die schriftliche Festlegung der persönlichen Wünsche zur Betreuerbestellung. Es kann festgelegt werden wer im konkreten Fall als rechtliche Betreuung bestellt werden soll, oder wer auf gar keinen Fall zur gesetzlichen Vertretung vom Amtsgericht/Betreuungsgericht bestellt werden soll. Gesetzliche Grundlage ist § 1816 – (2) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Betreuungsgericht ist an diese Verfügung gebunden, sofern keine begründeten Bedenken dagegen bestehen.

Patientenverfügung

Die Regelungen zur Patientenverfügung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1827 Patientenverfügung festgelegt. Die Patientenverfügung ist ein schriftlich geäußerter Wille und eröffnet u.a. die Möglichkeit, Wünsche bei einer medizinischen Behandlung niederzulegen. Es kann beispielsweise bestimmt werden, welche medizinischen Maßnahmen in einer gewissen Lebenssituation erwünscht sind oder unterlassen werden sollen und richtet sich in erster Linie an Ärzt*innen bzw. das Behandlungsteam.

Wichtig ist, dass genau artikuliert wird, für welche Situationen bestimmte Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Dies wurde im Jahr 2016 vom Bundesgerichtshof beschlossen (BGH Beschluss 06.07.2016, AZ: XII ZB 61/16). Ärzt*innen sind verpflichtet Beratungen zur Verfassung einer Patientenverfügung durchzuführen.